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Wie aufwendig ist die Umsetzung und kann man Risiken minimieren?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Ursprung und Umsetzung

Veröffentlicht am: 
3
February
2025
Lesezeit:
0
Min

Wie aufwendig ist die Umsetzung und kann man Risiken minimieren?

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Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Ursprung und Umsetzung

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Sabine Kemper
Dr.-Ing. Andreas Müller (Dipl.-Phys.) ist Gründer und Inhaber von stem-in-foodsafety.de.

Zu kaum einem Gesetz waren die Meinungen so gespalten wie zum LkSG. Wie kam es zum Gesetz, wie aufwendig wird seine Umsetzung und kann man Risiken minimieren? Antworten dazu gibt die stellenweise sarkastische Standortbestimmung von Andreas Müller.

Gastartikel von:
Artikel von:

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist seit 2023 in Kraft und mit Spannung werden die Rückmeldungen des BAFA zur ersten Berichtsperiode erwartet. Immer noch gibt es ein Spektrum an Interpretationen, wer und wer nicht betroffen ist und wenn betroffen, wie und mit welchen Umsetzungserwartungen. Fantasien zur Verfassungswidrigkeit und kompletter Aussetzung blitzen wahlkampfperiodisch in den Medien auf. Als ob ein Außerkraftsetzen nach Lust und Laune so einfach möglich wäre in einer Demokratie. Aber mal von Anfang an.

Es war einmal im Jahr 2011. Da gab es die Verabschiedung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte – Leitlinien zur menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht. Viele Länder begannen kurz darauf, die für sie besonders wichtigen Inhalte in eine gesetzliche Form zu bringen: Gesetze gegen Kinderarbeit, Gesetze gegen moderne Sklaverei, Gesetze zu „Konfliktmineralien“ und dergleichen.

In Deutschland beauftragte man Beratungsunternehmen, die den Kontext studieren und die Ergebnisse in einem Bericht zusammenfassen sollten. 2016 war die Geburtsstunde des Nationalen Aktionsplans zur freiwilligen Selbstverpflichtung zu menschenrechtlicher Sorgfalt in internationalen Lieferketten, kurz „NAP“.

Parteien für das Gesetz

Zeitlich korrelierte die Durchführung des NAP mit den Bundestagswahlen, in denen die „große Koalition“ schmerzhafte Stimmenverluste hatte hinnehmen müssen. Allerdings wollte man es dann doch noch einmal miteinander versuchen, wobei im Koalitionsvertrag dann auch Inhalte der NAP-Zielsetzung übernommen wurden. Und so unterschrieben Angela Merkel, Olaf Scholz und Horst Lorenz Seehofer im Jahr 2018 einen Koalitionsvertrag, in dem es heißt: Wir setzen uns für eine konsequente Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) ein […]. Falls die wirksame und umfassende Überprüfung des NAP 2020 zu dem Ergebnis kommt, dass die freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen nicht ausreicht, werden wir national gesetzlich tätig und uns für eine EU-weite Regelung einsetzen.

Am 8. Oktober 2020 wurde der NAP-Abschlussbericht veröffentlicht. Das erschütternde Ergebnis in einem Satz lautet: 85% der deutschen Unternehmen erfüllen die Mindestanforderungen an Sorgfaltspflichten nicht. Am 11. Juni 2021 kommt es zur Abstimmung über den Entwurf des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten: 58% Ja, 23% Nein, 8% Enthaltungen. 11% der Abgeordneten, das sind immerhin 79 Personen, beteiligen sich gar nicht erst am demokratischen Prozess der Abstimmung. Am 22. Juli 2021 erfolgt die Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt. Der volle Name des Gesetzes ist unhandlich, daher wird es fortan ganz praktisch das „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ oder kurz LkSG genannt.

Vor dem Inkrafttreten

Der Autor ist juristischer Laie. Er hält das Gesetz für einfach zu lesen und inhaltlich gut verständlich. Wenn man den langen Abschnitt über die Rolle der durchsetzenden Behörde ausklammert, ist auf acht Seiten alles gesagt. Klar, Begriffe wie „besondere Prozessstandschaft“ hat man als Laie nicht im aktiven Wortschatz. Aber ansonsten ist offensichtlich, worum es geht und was zur Umsetzung erwartet wird.

Die Juristenwelt hingegen scheint immer noch anderer Ansicht zu sein, obwohl die Aufregung inzwischen etwas abgeebbt ist. In den Kommentaren ist jedenfalls ein breites Spektrum von Standpunkten vertreten, die sich zum Teil gegenseitig ausschließen. Einig ist man sich hingegen in einem Punkt: das Gesetz sei „handwerklich“ nicht gut gemacht und interpretiert juristische Begriffe unklar oder deutet diese abweichend. Und Abteilungen in Unternehmen wie Compliance, Legal, Qualitätsmanagement und Einkauf akkumulieren schon vor Inkrafttreten Überstunden mit möglichen Umsetzungsstrategien.

Nach Inkrafttreten

Die durchsetzende Behörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), baut in Borna inzwischen eine dedizierte Organisation auf. Lieferketten sind dem BAFA aus der Exportkontrolle nicht fremd. Die Prüfungsarchitekturen gleichen denen für das LkSG.

Unbeirrt juristischer Detaildiskussionen und undifferenzierter Forderungen aus Medien und der Politik zur Aussetzung des LkSG nimmt das BAFA nachvollziehbare Interpretationen vor, schafft sich eine robuste Durchführungsstrategie und liefert mit frei verfügbaren Handreichungen und einer Liste mit Informationsquellen die Grundlage zur schlanken Umsetzung in Unternehmen.

Realer Zeitaufwand

Die LkSG-Anforderungen wurden mit Unterstützung des Autors umgesetzt für ein Unternehmen mit 2 500 Zulieferern, von denen alle einer Risikoanalyse unterzogen wurden. Diese befinden sich zu großen Teilen im europäischen und nichteuropäischen Ausland. Alle Werkzeuge zur Verarbeitung und Dokumentation wurden selbst erstellt einschließlich der Verlinkung mit den relevanten BAFA-Quellen. Das Umsetzungsteam wurde interdisziplinär aufgestellt. Der eigene Geschäftsbereich ist gut strukturiert mit AGG-Klauseln in Arbeitsverträgen, einem Betriebsrat und einem Ethik-Codex in den Einkaufsbedingungen. Der existierende Meldekanal wurde zur Herstellung der LkSG-Konformität angepasst.

Der Aufwand für die Herstellung der LkSG-Konformität betrug einschließlich der Einmalaufwände ca. 20 Personentage, die konzeptionellen Vorarbeiten und Schulungsaufwände nicht mit eingerechnet. Die wesentliche Reduktion von 2 500 auf 100 Zulieferer mit erhöhtem Risiko erforderte fünf Tage auf der Basis einfacher Entscheidungsbäume. Die verbleibenden 75% des Zeitaufwands entfielen auf die Tiefenanalyse der ca. 100 verbleibenden Zulieferer mit erhöhtem Risiko und die Ausarbeitung von Präventionsmaßnahmen für 14 und Abhilfemaßnahmen für einen Zulieferer.

Das Berichtsformat an das BAFA wurde lokal repliziert zum Zweck der Plausibilitätsprüfung. Die Belegung der Felder im BAFA-Berichtsportal wird automatisiert vorgeschlagen. Der Aufwand für zukünftige Berichtsperioden wird deutlich geringer eingeschätzt.

Riskante Annahmen zur Vereinfachung

Das BAFA erlaubt die Abgabe eines verkürzten Berichtsformats, wenn bei den unmittelbaren Zulieferern und im eigenen Geschäftsbereich nur geringe Risiken für die geschützten Rechtspositionen festgestellt wurden. Abstellend auf diese Möglichkeit einer angenommenen Aufwandsersparnis hat sich ein eigenes Mikrouniversum von Annahmen zur Risikoanalyse gebildet. Diese verfolgen das Ziel, mit plausibel erscheinenden Argumentationen Lieferanten von jeglicher Prüfung ausschließen zu wollen.

Dies ist gefährlich, denn eine Risikoanalyse gar nicht vorzunehmen, ist keine Fehleinschätzung oder Fahrlässigkeit, sondern Vorsatz mit möglichen juristischen Einzeldiskussionen aus einer Defensivposition heraus, wenn eine Beschwerde mit nachfolgender Erörterungspflicht eingeht. Daher hier die riskanten Annahmen zur „Vereinfachung“:

- Zulieferer in Deutschland haben grundsätzlich ein niedriges Risiko. Die 85% Nichterfüller der NAP-Anforderungen in Deutschland sind die einzige Ursache für das LkSG. AGG-Verletzungen, Behinderung der Arbeit von Betriebsräten sowie Verletzungen bei Arbeits- und Ruhezeiten sind die typischen Risiken, die über den nun existierenden Beschwerdekanal hürdenarm zur Kenntnis gebracht werden können.

- Lieferanten für Kaffee und Büromaterial (usw.) brauchen nicht geprüft zu werden. Zulieferer sind am Herstellungsprozess des Produkts oder an der Erbringung der Dienstleistung beteiligt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Zulieferer nur dann nicht geprüft werden müssen, wenn die Beziehung zum Lieferanten sofort gestoppt werden kann, ohne einen Alternativlieferanten oder eine Prozessänderung zu benötigen. Also: kein Catering mehr bei Kundenbesuchen, keine Arbeitsverträge mehr auf Papier, kein dieses und jenes mehr… Die Abgrenzung ist schwierig. Die erste Beurteilung des Risikos in den Dimensionen „Gefahrenpotenzial“, „Einflussvermögen“ und „eigener Verursachungsbeitrag“ dauert für einen einzelnen Zulieferer nicht länger als fünf Minuten und kann auch semi-automatisiert erfolgen. Eine Prüfung aller Zulieferer schließt Lücken und ist daher zu empfehlen.

- Kleinstlieferanten brauchen wir nicht zu betrachten. Das LkSG nennt keine Bagatellgrenzen. Es geht um Risiken beim Zulieferer, nicht um seine kommerzielle Bedeutung für das eigene Unternehmen. Das eigene Risiko ist hieraus abgeleitet und hat mit dem Einkaufsvolumen nichts zu tun.

- Vom LkSG betroffene Zulieferer brauchen nicht überprüft zu werden. Das macht das BAFA doch schon. Das BAFA prüft nicht auf Risiken, sondern auf den Umgang mit identifizierten solchen. Ein Ausschluss von LkSG-LkSG-Beziehungen ist im Gesetz nicht vorgesehen und wäre auch unlogisch.

- Der Handel gehört nicht zur Lieferkette. Eine angesehene Kanzlei hat ein solides und umfangreiches Rechtsgutachten erstellt, was noch einmal unterstreicht, wie ungenau und auslegungsfähig das Gesetz aus juristischer Sicht zu sein scheint. In diesem Gutachten wird festgestellt, dass dem Handel keine Pflichten aus dem LkSG in Bezug auf Markenartikel treffen. Journalisten stellen sogar die These auf, der Handel gehöre nicht zur Lieferkette. Das Standardwerk der Betriebswirtschaftslehre sagt hierzu: „In leistungsorientierten Gesellschaften ist der Handel wichtiger Teil der Wertschöpfungsketten. Die Funktionen des Handels innerhalb von Lieferketten sind: Mengenüberbrückung, Raumüberbrückung, Zeitüberbrückung.” Dem ist nichts hinzuzufügen.

Fazit für Unternehmen

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist zwar einfach zu lesen, bietet aber viel Potenzial für juristische Auslegungen im Zusammenspiel mit anderen Gesetzen. Eine pragmatische Auslegung des Gesetzes ohne semantische Finesse hingegen erlaubt eine schlanke Implementierung des geforderten Risikomanagements und die Durchführung der zentralen Risikoanalysen. Oft beworbene Vereinfachungen zum Zuliefer-Risiko beinhalten teilweise ein Folgerisiko, das aber ohne wesentlichen Zusatzaufwand beseitigt werden kann.

Weiterführende Informationen

Andreas Müller, Behr’s Verlag, Food & Recht Praxis, Ausgaben 01/2024, S.2 und 03/2023, S.12.

Andreas Müller, Matthias Wiemers: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, Transparenz in der Lieferkette: Das Gesetz und seine korrekte Umsetzung in der Lebensmittelbranche. – Behr’s Verlag, ISBN 978-3-95468-937-8

Katrin Eckhoff, Andreas Müller: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und seine Umsetzung, Der Leitfaden für betroffene Unternehmen und deren Zulieferer zur schlanken und rechtssicheren Implementierung. – Behr’s Verlag, ISBN 978-3-95468-958-3

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